Beitragsordnung

des Allgemeinen Sportvereins Happing  „ASV Happing 1960 e.V.“

§ 1 Beitragspflicht

(1) Zur Deckung ihres Aufwandes zur Sicherstellung des Sportbetriebes in den Abteilungen und zur Durchführung der

 Verwaltungsaufgaben erhebt der ASV Happing Beiträge. Von diesen Beiträgen werden die Abgaben an die

 Dachorganisationen und die Sportversicherung abgeführt.

(2) Beitragspflichtig sind gemäß § 13 der Satzung alle Mitglieder.

(3) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat, in dem das neue Mitglied den schriftliche Aufnahmeantrag der

     Geschäftsstelle des ASV Happing vorgelegt hat.

(4) Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Mitgliedschaft beendet worden ist.

(5) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. Bei Neumitgliedern (Eintritt nach dem 1. Juli) eines  

     Jahres wird der halbe Jahresbeitrag erhoben.

(6) Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod, entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung zur Beitragszahlung

      (ausgenommen Tod) für das laufende Kalenderjahr.

§ 2 Beitragsbemessung, Beitragsfestsetzung

(1) Der Beitrag setzt sich zusammen aus dem Vereinsbeitrag und dem Abteilungsbeitrag.

(2) Über die Höhe des Vereinsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung des Gesamtvereins.

(3) Die Abteilungen können unabhängig vom Vereinsbeitrag einen eigenen Abteilungsbeitrag erheben und können auch eine

     Aufnahmegebühr erheben. Die Höhe der Abteilungsbeiträge und der Aufnahmegebühr beschließt die Abteilungs-  

     versammlung. Beschließen wirtschaftlich nicht selbständige Abteilungen die Senkung von Zusatzbeiträgen oder

     Aufnahmegebühren, werden entsprechende Beschlüsse erst durch die Zustimmung der Mitgliederversammlung mit   

     einfacher Mehrheit wirksam.

(4) Die Merkmale der Beitragsgruppen ergeben sich aus der Beitragstabelle, die im Internet (www.asvhapping.de)

      veröffentlicht und bei Bedarf aktualisiert wird.

§ 3 Fälligkeit

(1) Der Beitrag (Vereinsbeitrag und Abteilungsbeitrag) ist jährlich zu entrichten. Eine gesonderte Beitragsrechnung wird nicht

      erstellt.

(2) Die jährliche Entrichtung des Beitrages wird im Monat April oder Mai, des laufenden Kalenderjahres fällig.

(3) Der Beitrag wird nach Vorliegen einer Einzugsermächtigung eingezogen.

(4) Bei Neuaufnahmen von Mitgliedern ist ausschließlich die Beitragszahlung per Lastschrift durch Einzugsermächtigung

     möglich.

(5) Wird von dem Mitglied (bei bereits bestehender Mitgliedschaft) eine Einzugsermächtigung nicht erteilt, ist der Beitrag zum

     Zeitpunkt der Fälligkeit per Einzelüberweisung direkt zu zahlen.

(6) Die Änderung der Bankverbindung ist der Geschäftsstelle de ASV Happing unverzüglich mitzuteilen. Formular unter

     (www.asvhapping.de). Kosten, die wegen falscher Angabe von Kontodaten, aufgelöster Konten oder Nichteinlösung

     mangels Deckung, sowie wegen Widerspruchs der Lastschrifteinzugs entstehen, werden dem Mitglied in Rechnung gestellt.

(7) Der Beitrag wird von der Geschäftsstelle des ASV Happing eingezogen.

§ 4 Beitreibung rückständiger Beiträge

(1) Das Mitglied gerät 30 Tage nach Fälligkeit der Beiträge in Verzug.

(2) Die Beitreibung rückständiger Beiträge erfolgt in entsprechender Anwendung der aktuellen Gesetzgebung.

§ 5 Inkrafttreten

Die Beitragsordnung tritt mit Wirkung ab 15.02.2011 in Kraft.

Rosenheim, den 16.02.2011